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Statuten

 

Ausgabe 1987 / 2004

1. Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen Jodlerklub Altstätten (JKA) besteht mit Sitz in Altstätten ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB.

2. Zweck und Ziel
Erhaltung, Pflege und Förderung des nationalen Brauchtums wie Jodeln, Alphornblasen, Fahnenschwingen sowie echter Kameradschaft. Der Klub ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitgliedschaft
Der Jodlerklub setzt sich zusammen aus:
Aktivmitglieder
Ehrenmitglieder
Passivmitglieder (ohne Stimmrecht)

Als Aktivmitglied kann in den JKA aufgenommen werden, wer Freude und Eignung am Jodelgesang, Alphornblasen, Fahnen-schwingen und eine Probezeit von mindestens 5 Monaten hinter sich hat.

Bei Übertritten aus einem anderen Klub, kann die Probezeit gekürzt oder ganz aufgehoben werden (keine Abwerbung).

Der Austritt ist schriftlich an den Präsidenten zu richten.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Aktivmitglied hat die Proben sowie die Engagements nach Möglichkeit regelmässig und pünktlich zu besuchen und sich einer Wahl in irgend ein Amt für mindestens eine Amtsdauer zur Verfügung zu stellen.

Jedes Aktivmitglied haftet für das ihm anvertraute Klubeigentum:
1 Hut, 2 Hemden, 1 Mäschli, 1 Bluse, 1 Gilet, 1 Hose.

Mitglieder, die ihre Pflichten grob vernachlässigen, oder die Kameradschaft stören, können durch Versammlungsbeschluss ausgeschlossen werden.

Ehrenmitglieder sind von einem eventuellen Jahresbeitrag befreit. Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer dem JKA 20 Jahre als Aktivmitglied angehört, oder sich in besonderer Weise um den JKA verdient gemacht hat.

5. Organisation
Die Organe des JKA sind:
Die Hauptversammlung
Der Vorstand
Die Revisoren

Der JKA bestellt aus seiner Mitte jeweils für eine einjährige Amtsdauer einen engeren Vorstand, bestehend aus:
Präsident
Aktuar (zugleich Vizepräsident)
Kassier
2 Beisitzer
Sekretär (bei Bedarf, jedoch ohne Stimmrecht) [Beschl. HV 2003]
Als Vizepräsident kann von der Versammlung auch ein anderes Kommissionsmitglied bestimmt werden.

Innerhalb vom Vorstand erfolgen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Präsident vertritt den JKA nach aussen, er leitet die Versammlungen und Geschäfte. Er führt zusammen mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift für den JKA. Im Verhinderungsfalle tritt der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars. Der Präsident bewilligt das Tragen der Tracht.

Der Aktuar führt die nötigen Protokolle und Aufzeichnungen und erledigt die schriftlichen Arbeiten.

Der Kassier führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des JKA genaue und gewissenhafte Buchführung, worüber er alljährlich an der HV Rechnung abzulegen hat. Die Rechnung ist vorgängig von zwei Revisoren zu prüfen.

Die Kommission verfügt über eine jährliche finanzielle Kompetenz, die von der Hauptversammlung festzulegen ist.

Der Dirigent leitet die Gesangsproben. Das Liederprogramm wird von der Liederkommission zusammengestellt. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident (von Amtes wegen)
b) Dirigent(in) (beratende Funktion)
c) je ein Vertreter aus allen vier Stimmen
d) alle Vorjodler(innen)

Ordentlicherweise nach Abschluss der Rechnung hat jährlich eine HV stattzufinden. Ausserordentlicherweise , wenn es der Vorstand für nötig erachtet, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Traktandenliste muss zehn Tage vorher schriftlich zugestellt werden.

Die HV erledigt folgende Geschäfte:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten HV
4. Kassa und Revisorenbericht
5. Jahresbericht des Präsidenten
6. Wahlen:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) Beisitzer
e) Sekretär
f) Revisoren
g) Dirigent
h) Notenverwalter
i) Suisa-Archivar
k) Liederkommission
l) Regisseur
7. Tätigkeitsprogramm
8. Mutationen
9. Festsetzen Jahresbeitrag und Passivbeitrag
10. Mitteilungen
11. Allgemeine Umfrage

Die Versammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von zweidritteln der Aktivmitgliedern.

Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr)

Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden. (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.

Für Eintritte, Ausschlüsse und Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich.

Gefassten Beschlüssen haben sich alle Mitglieder zu unterziehen.

Demissionen sind bis zum 30. November an den Präsidenten zu richten.

6. Kassa
Die Einnahmen bestehen aus:
Aktivbeiträge (wenn nötig)
Passivbeiträge
Freiwillige Beiträge von Gönnern des JKA (Banken, Stadtverwaltung, Korporationen, Erbschaftszuwendungen, usw.)
Reinerträge von Veranstaltungen und Auftritten

Die Ausgaben bestehen aus:
Verwaltungskosten
Verbandsbeiträge
Entschädigung für Dirigent
Entschädigung an Delegierte
Ausflüge und interne Veranstaltungen

Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

7. Verschiedenes
Zur Auflösung des JKA werden dreiviertel sämtlicher Aktiv- und Ehrenmitgliedern benötigt.

Vermögen und Inventar werden dem Verkehrsverein Altstätten VVA zur Aufbewahrung übergeben. Sofern sich innerhalb von zehn Jahren kein JK aufgrund vorstehender Statuten bildet, ist der VVA ermächtigt, das Vermögen einer wohltätigen Institution zu zuwenden.

8. Schlussbestimmung
Vorstehende Statuten sind an der HV vom 12. Januar 1987 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 16. September 1950.

Altstätten, den 12. Januar 1987

Im Namen des Jodlerklub Altstätten
Der Präsident
sig. Max Büchel

Der Aktuar
sig. Paul Fenk